Satzung

Inhaltsverzeichnis

§1 Name und Rechtsstand

§2 Zweck

§3 Geschäftsjahr

§4 Mitgliedschaft

§5 Aufnahme von Mitgliedern

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

§7 Rechte und Pflichten der Miglieder

§8 Gesellschaftsdisziplin

§9 Beitrag

§10 Gesellschaftsorgane

§11 Das Schützenmeisteramt

§12 Der Gesellschaftsausschuß

§13 Die ordentliche Hauptversammlung

§14 Die außerordentliche Hauptversammlung

§15 Der Schützenkommissar

§16 Verwaltung des Vermögens

§17 Auflösung der FSG

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Satzung der königlich privilegierte

Feuerschützengesellschaft 1433 Sulzbach

 


 

§1 Name und Rechtsstand

  1. Die Gesellschaft führt den Namen Kgl. priv. Feuerschützengesellschaft 1433 Sulzbach-Rosenberg. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Sulzbach-Rosenberg.
  2. Die Kgl. priv. Feuerschützengesellschaft 1433 Sulzbach-Rosenberg (im folgenden FSG genannt) hat ihre Rechtspersönlichkeit durch Anerkennung der Allgemeinen Schützenordnung für das Königreich Bayern vom August 1868 (Reg131.Sp 1729) erworben.
  3. Dieser Rechtsstand wurde gemäß Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vorn 13. Jan. 1961 Nr. I A 2-521-4 Schil ( MABI.i,V.S.97) überprüft und mit Entschließung der Regierung der Oberpfalz, Regensburg vom 17. Oktober 1961 Nr. 11 2-1171 a 28 I, bestätigt.

§2 Zweck

  1. Die FSG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der FSG ist die Förderung des Sports. Sie wahrt die Tradition des Schützenwesens. Sie pflegt den Schießsport mit zugelassenen Sportwaffen als Leibesübung
  2. und erzieht ihre jugendlichen Mitglieder sportlich und gesellschaftlich.
  3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

§3 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.


§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist
  2. Mitglied kann werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat.
  3. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die FSG, um den Schießsport oder um die Tradition des Schützenwesens besonders verdient gemacht hat.

§5 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten, das jedes Gesuch mindestens eine Woche lang auf der Schießstätte oder in den Gesellschaftsräumen auszuhängen, auszulegen oder sonst in geeigneter Weise den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen hat.
  2. Über Aufnahmegesuche entscheiden das Schützenmeisteramt und der Gesellschaftsausschuß Zu der Sitzung müssen alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses geladen werden. Ein Beschluss kann nur gefasst werden, wenn der Oberschützenmeister und ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Das Aufnahmegesuch ist angenommen, wenn sich die Mehrheit der Anwesenden dafür ausspricht.
  3. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
  4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes von der ordentlichen Haupt­versammlung ernannt.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Austritt,
    2. durch Ausschluss (§ 8),
    3. durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens des Diebstahls, des Betrugs, der Hehlerei, der Urkundenunterschlagung oder der Urkundenfälschung,
    4. durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen eines sonstigen vorsätzlichen Vergehens.
  2. Die Mitgliedschaft kann entzogen werden, wenn das Mitglied bei der Aufnahme nicht unbescholten war. 8 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
  3. Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt aus der
    Gesellschaft austreten. Ein Mitglied, das nicht zum Schluss eines Kalenderjahres austritt, hat die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten.
  4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Für das laufende Jahr geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der FSG teilzunehmen und deren Einrichtungen nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu benutzen.
  2. Minderjährige Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie volljährige Mitglieder, jedoch mit der Einschränkung, dass sie für kein Amt mit Ausnahme des/der Jugendsprechers/in wählbar und nicht stimmberechtigt (Ausnahme Wahl des/der Jugendsprechers-/in) sind.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die FSG in ihren Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern, die Bestimmungen der Sportordnung einzuhalten, die von der Gesellschaft erlassenen Anordnungen zu respektieren und die Beiträge und sonstigen Gebühren pünktlich zu leisten. Sie sind auch verpflichtet, sich jederzeit dem Ansehen der FSG entsprechend zu verhalten. Mitglieder, die die Interessen der FSG schädigen oder gegen sportlichen oder gesellschaftlichen Anstand verstoßen, können ausgeschlossen werden.
  4. Für grobfahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden ist der FSG Ersatz zu Leisten.

§8 Gesellschaftsdisziplin

  1. Der Oberschützenmeister übt die Ordnungsgewalt in der Gesellschaft aus.
  2. Verstöße gegen die Gesellschaftsdisziplin, die sportlichen Regeln, die Satzung und die Pflichten der Mitglieder können geahndet werden durch:
    1. Geldbußen bis zum Betrag von 50,-- DM
    2. Ausschluss von der Teilnahme an den Gesellschaft Veranstaltungen und sportlichen Wettbewerben,
    3. befristeten oder dauernden Ausschluss aus der FSG.
  3. Eine Geldbuße kann allein oder neben dem Ausschluss von den Gesellschaftsveranstaltungen oder dem befristeten Ausschluss aus der Gesellschaft verhängt werden.
  4. Geldbußen fallen in die Gesellschaftskasse. Ein Mitglied, das mit der Bezahlung der Geldbuße im Rückstand ist, ist bis zu deren Begleichung von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben ausgeschlossen.
  5. Ein Verstoß kann erst geahndet werden, wenn die Sache durch den Oberschützenmeister oder in seinem Auftrag durch die Schützenmeister oder ein anderes Gesellschaftsmitglied untersucht worden ist.
  6. Über die Ahndung von Verstößen entscheidet das Schützenmeisteramt zusammen mit dem Gesellschaftsausschuß mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Ein Beschluss kann nur gefasst wenn alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung geladen worden und mindestens der Oberschützenmeister oder die Schützenmeister und ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Ein betroffenes Mitglied darf bei der Beschlussfassung nicht anwesend sein.
  7. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Beschluss bekanntgegeben worden ist, schriftlich unter Angabe von Gründen Beschwerde an das Schützenmeisteramt einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die ordentliche Hauptversammlung. Die Einlegung der Beschwerde bewirkt, dass der Beschluss noch nicht wirksam wird.
  8. Das Schützenmeisteramt kann den Betroffenen von den Gesellschaftsveranstaltungen und von den sportlichen Wettbewerben ausschließen, bis die Beschwerdefrist (Abs. 6 Satz 1) abgelaufen oder über eine von ihm eingelegte Beschwerde entschieden worden ist. Legt der Betroffene hiergegen Beschwerde ein, so muss das Schützenmeisteramt innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, die über die Beschwerde entscheidet. Sie entscheidet in diesem Fall auch über die Beschwerde nach Abs. 6.

§9 Beiträge

  1. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird.
  2. Jedes neu aufgenommene Mitglied hat neben dem Jahresbeitrag auch einen Aufnahmebeitrag zu bezahlen, dessen Höhe die Hauptversammlung festsetzt.
  3. Auf begründeten schriftlichen Antrag kann das Schützenmeisteramt Ermäßigungen oder Erlass gewähren; wird nichts anderes festgelegt. ist die gewährte Begünstigung nur für das laufende Geschäftsjahr verbindlich.
  4. Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres, bei Neumitgliedern mit der Aufnahmebestätigung in Rechnung gestellt. Er ist am 1. Januar jedes Jahres im Voraus fällig.

§10 Gesellschaftsorgane

Gesellschaftsorgane sind das Schützenmeisteramt, der Gesellschaftsausschuß und die Hauptversammlung.


§11 Das Schützenmeisteramt

  1. Das Schützenmeisteramt besteht aus dem Oberschützenmeister, zwei Schützenmeistern, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Sportleiter.
  2. Das Schützenmeisteramt leitet die FSG. Der Oberschützenmeister führt den Vorsitz im Schützenmeisteramt und vertritt die Gesellschaft nach außen; er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er wird, wenn er verhindert ist, durch die Schützenmeister vertreten.
  3. Das Schützenmeisteramt ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der Hauptversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar ist, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat und mindestens drei Jahre Mitglied der FSG ist. Die Amtszeit ist so zu bestimmen, dass in jedem Jahr drei Mitglieder neu zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig. Alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes sind bereits bei der Wahl für ihre Funktion zu bestimmen.
  5. Ein Mitglied des Schützenmeisteramtes kann sein Amt vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund
  6. Die Wahl des Oberschützenmeisters und der Schützenmeister darf nicht von der gleichen Hauptversammlung vorgenommen werden, es sei denn, dass der Oberschützenmeister oder einer der Schützenmeister vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden oder durch Beschluss der Hauptversammlung abberufen werden.
  7. Endet das Amt eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes vor Ablauf seiner Amtszeit, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied in das Schützenmeisteramt zu wählen.
  8. Die Hauptversammlung kann ein Mitglied des Schützenmeisteramtes aus wichtigem Grund seines Amtes An der Hauptversammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen. Die Amtsenthebung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Hauptversammlung angegeben werden. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten Anwesenden in geheimer Abstimmung gefasst werden.
  9. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen dürfen ersetzt werden.
  10. Das Schützenmeisteramt ist in folgenden Angelegenheiten an die Zustimmung des Gesellschafts­ausschusses gebunden:
  11. Aufnahme und zeitweiliger Ausschluss von Mitgliedern,
  12. Anordnung von Haushaltsausgaben, Vergabe von rechtsverbindlichen Aufträgen für Lieferungen und Leistungen, Verpachtungen, Abschluss von die FSG verpflichtenden Verträgen,
  13. Planung und Durchführung der schießsportlichen und geselligen Veranstaltungen nach Zeitpunkt und Programm.
  14. Aufstellung des Haushaltsplanes und Prüfung der Jahresrechnung,
  15. Erlass allgemeiner Bestimmungen über die Benutzung der Gesellschaftseinrichtungen.

§12 Der Gesellschaftsausschuß

  1. Der Gesellschaftsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. Hat die Gesellschaft mehr als fünfzig Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf sieben, hat sie mehr als einhundert Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf zehn. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tag der Wahl des Gesellschaftsausschusses. Von der Bestellung eines Gesellschaftsausschusses kann abgesehen werden. wenn die FSG weniger als einundzwanzig Mitglieder hat. Eine weitere Erhöhung kann die Hauptversammlung auf Antrag durch das Schützenmeisteramt mit einfacher Mehrheit beschließen.
  2. Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses auf die Dauer von zwei Jahren. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, dass in einem Jahr drei (bzw. fünf). im darauffolgenden Jahr zwei (bzw. fünf) Mitglieder zu wählen sind. Wählbar sind volljährige Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl ist
  3. Tritt ein Mitglied des Gesellschaftsausschusses während seiner Amtszeit zurück, verstirbt oder verlässt es die FSG, so wählen Schützenmeisteramt und Gesellschaftsausschuß für den Rest der Amtszeit einen
  4. Die Funktionen der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses werden vom Schützenmeisteramt in der ersten Ausschusssitzung nach den Erfordernissen der Geschäftsführung bestimmt. Diese Sitzung hat innerhalb von drei Wochen nach der ordentlichen Hauptversammlung stattzufinden.
  5. Der Gesellschaftsausschuß, dessen Versammlungen nur auf Einladung und unter dem Vorsitz des Oberschützenmeisters, im Verhinderungsfall unter Vorsitz eines der Schützenmeister stattfinden können. hat über alle Gegenstände zu beraten, die ihm das Schützenmeisteramt vorlegt. Der Gesellschaftsausschuß ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und der Oberschützenmeister bzw. einer der Schützenmeister anwesend sind. Der Gesellschaftsausschuß beschließt mit der Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Der Ausschuss muss binnen 10 Tagen einberufen werden, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder dies zugleich beim Oberschützenmeister oder bei einem der Schützenmeister schriftlich beantragen.
  7. Aus besonderen Anlässen können Schützenmeisteramt und Gesellschaftsausschuß Sonderkommissionen bilden, denen auch andere Mitglieder beigeordnet werden können. Sonderkommissionen beeinflussen weder die Verteilung der Verantwortung in der Geschäftsführung noch das Stimmrecht in den Ausschüssen.
  8. Über die Sitzungen des Gesellschaftsausschusses ist eine Niederschrift zu führen.

§13 Die ordentliche Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung ist in den ersten fünfzig Tagen jedes neuen Geschäftsjahres durch den Oberschützenmeister, im Verhinderungsfall durch die Schützenmeister einzuberufen. Zu jeder ordentlichen Hauptversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte schriftlich oder durch Anzeige in der Tagespresse einzuladen.
  2. Den Vorsitz in der ordentlichen Hauptversammlung führt der Oberschützenmeister bzw. führen die Schützenmeister. Sind diese aus triftigen Gründen verhindert, so kann der Termin der ordentlichen Haupt­versammlung um weitere 20 Tage verlängert werden, dann erfolgt die Einladung durch den Gesellschaftsausschuß und ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes.
  3. Die ordentliche Hauptversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  4. Die ordentliche Hauptversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die das Schützenmeisteramt ihr vorlegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich beantragt. Der Antrag muss dem Schützenmeisteramt spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt der ordentlichen Hauptversammlung zugehen.
  5. Ein Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung ist stets erforderlich für
  6. eine Änderung der Satzung,
  7. die Wahl des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses.
  8. die Entlastung der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses,
  9. die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes.
  10. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  11. die Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes,
  12. die Festsetzung des Beitrages und sonstiger Leistungen an die FSG.
  13. die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ahndung von Verstößen (§8 Abs.6),
  14. die Veräußerung und Belastung des Gesellschaftsvermögens,
  15. die Auflösung der FSG.
  16. Über jede ordentliche Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist,

§14 Die außerordentliche Hauptversammlung

  1. Das Schützenmeisteramt kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn es im Interesse der FSG notwendig ist.
  2. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn dies
    1. von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder oder
    2. vom Gesellschaftsausschuß schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird, und
    3. nach § 8 Abs. 7
  3. Für Einladung und Durchführung einer außerordentlichen Hauptversammlung gellen die Bestimmungen des § 13 sinngemäß.

§15 Der Schützenkommissar

  1. Der Schützenkommissar der FSG ist der 1. Bürgermeister der Stadt Sulzbach-Rosenberg.
  2. Der Oberschützenmeister der FSG ersucht den amtierenden 1. Bürgermeister der Stadt Sulz­bach-Rosenberg, das Amt des Schützenkommissars für die Dauer seiner Amtszeit als 1. Bürgermeister
  3. Der Schützenkommissar pflegt die Verbindung der FSG zur Stadt Sulzbach-Rosenberg und vertritt in der Gesellschaft die Belange der Allgemeinheit.
  4. Der Schützenkommissar hat Sitz und Stimme in allen Gesellschaftsorganen.
  5. Die Hauptversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, deren Behandlung der Schützenkommissar Das Verlangen ist spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich gegenüber dem Schützenmeisteramt zu erklären

§16 Verwaltung des Vermögens

  1. Das Schützenmeisteramt verwaltet das Gesellschaftsvermögen
  2. Das Schützenmeisteramt stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben festlegt. Die ordentliche Hauptversammlung beschließt den Haushaltsplan.
  3. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte nach dem Haushaltsplan und den Richtlinien und Anordnungen der ordentlichen Hauptversammlung und des Schützenmeisteramtes
  4. Ausgaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen und vom Oberschützenmeister angeordnet sind. Solange der Haushaltsplan nicht genehmigt ist, können die laufenden Aufwendungen im Rahmen des letzten Haushaltsplanes bestritten werden. Unabwendbare Ausgaben kann das Schützenmeisteramt mit Zustimmung des Gesellschaftsausschusses anordnen.
  5. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der FSG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und sie mit Belegen Er hat ferner Aufschreibungen über das Vermögen der FSG zu führen und die Unterlagen zu verwahren, die der Kassenführung und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens dienen.
  7. Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Schatzmeister unverzüglich die Jahresrechnung auf und legt sie dem Schützenmeisteramt vor. Die vom Schützenmeisteramt und dem Gesellschaftsausschuss genehmigte Jahresabrechnung ist zwei von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählten Rechnungsprüfern zu übergeben Die Rechnungsprüfer dürfen dem Schützenmeisteramt und dem Gesellschaftsausschuß nicht angehören. Die Rechnungsprüfer berichten der ordentlichen Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung.

§17 Auflösung der FSG

  1. Die FSG erlischt, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben herabsinkt.
  2. Die FSG kann durch Beschluss der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder aufgelöst werden.
  3. Die Auflösung kann nicht vorgenommen werden, wenn sich mindestens sieben Mitglieder zur Weiterführung der FSG entschließen.
  4. Die Hauptversammlung wählt einen oder mehrere Liquidatoren. Das nach der Auflösung oder Wegfall des steuerbegünstigenden Zwecks der FSG verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Sulzbach-Rosenberg die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige. schießsportliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Hier gibts die Satzung als PDF